Bürgerservice
Führungszeugnis (einfach) beantragen
1. Führungszeugnisse, die für private Institutionen bzw. Zwecke (z.B. für die Verweigerung des Wehrdienstes, oder Arbeitgeber) beantragt werden. Diese werden nach Bearbeitung durch das Bundeszentralregister dem Antragsteller direkt zugesandt.
2. Führungszeugnisse, die einer Behörde vorgelegt werden müssen. Diese werden nach Bearbeitung durch das Bundeszentralregister direkt der entsprechenden Behörde übersandt. Insofern ist es erforderlich, dass bei der Beantragung die Anschrift und, zum Zwecke der Zuordnung bei der empfangenden Behörde, der entsprechende Verwendungszweck bzw. ein eventuelles Aktenzeichen mitgeteilt wird.
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Leiter des Ordnungsamtes
EUR 13,00
egal, ob nationales oder europäisches Führungszeugnis
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie umfangreiche Informationen zum Bundeszentralregister. Dort finden Sie auch die häufigsten Fragen und die Antworten.
Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen. Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.
Ein Europäisches Führungszeugnis müssen Sie wie bisher persönlich beim Bürgerbüro Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragen.
- § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Antrag)
- § 30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Europäisches Führungszeugnis)
- § 30c Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Elektronische Antragstellung)
- § 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden)
- § 3 Nummer 4 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Inhalt des Registers)