Bürgerservice
Änderung des Wohnsitzes innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde melden
Wenn Sie innerhalb Ihrer Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie Ihrer Stadt oder Gemeinde Ihre neue Adresse mitteilen.
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Leiter des Ordnungsamtes
Sie ziehen innerhalb derselben Kommune (Stadt oder Gemeinde) um.
Sie können dies im Rathaus Appenweier, Ortenauer Straße 13 oder falls sie in einen Ortsteil ziehen auch bei den Ortsverwaltungen Urloffen, Hauptstraße 12 oder bei der Ortsverwaltung Nesselried, Dorfstraße 46 erledigen.
Gerne sind wir Ihnen beim Ausfüllen der Formulare behilflich.
Die Ummeldung müssen Sie entweder persönlich oder durch Vorlage Ihres Ausweises und einer schriftlichen Vollmacht durch einen Beauftragten erledigen. Bitte bringen Sie Personalausweis oder Reisepass mit, damit auch die darin enthaltenen Angaben über den Wohnort geändert werden können
Die zuständige Stelle kann von Ihnen die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen. Dies können beispielsweise sein:
- Personalausweis oder Reisepass
- Heirats- oder Partnerschaftsurkunde, Scheidungsurteil
- Ausweise der Familienangehörigen
Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie eine Geburtsurkunde mitbringen. - Bescheinigung des Wohnungsgebers
Tipp: Sie können die Anschrift auf Ihrem Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung in Ihrer Stadt oder Gemeinde aktualisieren.
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ummelden.
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie Bescheinigungen des Wohnungsgebers der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung des Wohnungsgebers erfolgt.
Sie erhalten eine Bestätigung der Ummeldung für Ihre Unterlagen.
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
- § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)