Bürgerservice
Wohnsitz anmelden
Nach dem Bundesmeldegesetz muss sich jeder, der eine Wohnung bezieht, innerhalb zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.
Sie können dies im Rathaus Appenweier, Ortenauer Straße 13 oder falls sie in einen Ortsteil ziehen auch bei den Ortsverwaltungen Urloffen, Hauptstraße 12 oder bei der Ortsverwaltung Nesselried, Dorfstraße 46 erledigen.
Gerne sind wir Ihnen beim Ausfüllen der Formulare behilflich.
Sie können dies im Rathaus Appenweier, Ortenauer Straße 13 oder falls sie in einen Ortsteil ziehen auch bei den Ortsverwaltungen Urloffen, Hauptstraße 12 oder bei der Ortsverwaltung Nesselried, Dorfstraße 46 erledigen.
Gerne sind wir Ihnen beim Ausfüllen der Formulare behilflich.
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Leiter des Ordnungsamtes
Sie ziehen um.
Die Anmeldung müssen Sie entweder persönlich oder durch Vorlage Ihres Ausweises und einer schriftlichen Vollmacht durch einen Beauftragten erledigen. Bitte bringen Sie Personalausweis oder Reisepass mit, damit auch die darin enthaltenen Angaben über den Wohnort geändert werden können.
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
- Bescheinigung des Wohnungsgebers
Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift Ihrer Ausweisdokumente aktualisieren lassen.
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug
keine
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigungen der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung für Ihre Unterlagen.
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
- § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)