Vergnügungssteuer

Seit dem 01.04.2016 erhebt die Gemeinde Appenweier für aufgestellte Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte eine Vergnügungssteuer. Welche Geräte steuerpflichtig sind, kann der Vergnügungssteuersatzung Appenweier entnommen werden (§2 und §3 der Satzung).

Hauptgegenstand sind die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Bei diesen wird das Ergebnis der Nettokasse besteuert. Die Nettokasse ist die elektronisch gezählte Kasse (durch Zählwerksausdrucke zu belegen) zuzüglich den Röhrenentnahmen abzüglich den Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld, außerdem abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Verfahrensablauf
Wenn ein Spielgerät im Gemeindegebiet Appenweier aufgestellt oder entfernt wird, ist dies innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeinde Appenweier anzuzeigen. Dazu kann der von der Gemeinde bereitgestellte Vordruck -Anmeldung von Spielgeräten zur Erhebung von Vergnügungssteuer- verwendet werden.

Abgerechnet wird die Vergnügungssteuer vierteljährlich, dazu hat der Aufsteller der Automaten eine Steuererklärung abzugeben, in der er getrennt nach Spielgerät und Kalendermonat das Ergebnis der Nettokasse mitteilt.

Die jeweils am Monatsende erstellten Zählwerksausdrucke sind beizufügen. Die zur Abrechnung auszufüllende Steuererklärung ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Quartals bei der Gemeinde abzugeben.

Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

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