Frauen, die schwanger sind oder stillen brauchen im Berufsleben und in der Ausbildung besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz regelt den Schutz vor
- Kündigung bis vier Monate nach der Entbindung bzw. nach einer Fehlgeburt bis nach der zwölften Schwangerschaftswoche,
 - finanziellen Einbußen und
 - Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz.
 
Es gilt für
- Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeitsverhältnis, ein Probearbeitsverhältnis oder einen Minijob haben oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen,
 - Haushaltsgehilfinnen, Familienhelferinnen oder Heimarbeiterinnen
 - Frauen, die sich in der Ausbildung befinden,
 - Schülerinnen, Studentinnen soweit die Schule bzw. Hochschule die Teilnahme an Veranstaltungen bzw. Praktika verpflichtend vorgibt
 - Schülerinnen, Studentinnen, die im Rahmen der Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten,
 - Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
 - Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
 - Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
 - Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind,
 - Entwicklungshelferinnen und Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft.
 
Es gilt nicht für Hausfrauen und Selbständige.
Für Beamtinnen und Richterinnen gelten vergleichbare Regelungen.